Mitteilung vom ESV Präsidenten

Veröffentlicht am 24. November 2021 um 15:51

Guten Abend liebe Vereinspräsidentinnen und –präsidenten

 

Im Zusammenhang mit meinem Hinweis auf die Meldepflicht ist die Frage aufgetaucht, wie es sich mit dem Schiessnachweis verhalte.

Im WG (siehe Anhang) steht unter Artikel 28 d:

2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie:

  1. Mitglied eines Schiessvereins sind; oder
  2. ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.

3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen.

Was dies im einzelnen bedeutet, ist in der WV (siehe Anhang) im 3. Abschnitt, Art. 13 c bis 13 f ausgeführt.

Die Besitzer einer solchen Waffe, müssen den Nachweis nach 5 bzw. 10 Jahren von sich aus erbringen. Sie werden dazu nicht von Amtes wegen aufgefordert

 

Wichtig!

Diese Artikel beziehen sich ausschliesslich auf Waffen, für deren Erwerb nach heute, gültigem Gesetz (seit 15. August 2019) eine Ausnahmebewilligung nötig ist. Also Stgw 90 / Stgw 57 mit Originalmagazinen  (grösser als 10 Schuss)

Waffen, welche vor diesem Datum, sogenannt „altrechtlich“ mit WES oder noch früher erworben wurden, dürfen weiterhin ohne Ausnahmebewilligung mit Originalmagazinen verwendet werden.

 

Mit Schützengruss

 

Adrian Junker

Präsident Emmentalischer Schützenverband

Unterlagen zum Waffengesetz

 


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